NEUES ERBRECHT: ERSPARTES AUS DER STEUERBEFREITEN VORSORGESÄULE 3A FÄLLT NICHT IN DIE ERBMASSE

Im überarbeiteten Berufsvorsorgegesetz wird präzisiert, dass das bei 3a-Stiftungen von Banken und Versicherungen angesparte steuerbegünstigte Vorsorgevermögen nicht in die Erbmasse des Vorsorgenden fallen. Es wird den Begünstigten direkt ausbezahlt, fällt aber bei Pflichtteilsverletzungen unter die mögliche Herabsetzung.
Eine Herabsetzung bedeutet, dass der Erblasser, wenn er mit seinem Testament oder dem Erbvertrag Pflichtteile verletzt hat, gegen das zwingende Recht verstösst. Die Erben, deren Pflichtteil nicht eingehalten wurde, können in diesen Fällen eine Herabsetzungsklage beim Gericht einreichen. Bei einer erfolgreichen Herabsetzungsklage müssen jene Erben, welche „zu viel“ erhalten haben, der pflichtteilsverletzten Person die Differenz bis zum Pflichtteilsbetrag erstatten.

Erspartes aus steuerbefreiter Vorsorge 3a nicht Erbmasse