STEUERÄMTER HABEN DIE BEWILLIGTEN SPESENREGLEMENTE ZU AKZEPTIEREN

Vor Bundesgericht erschien ein Arbeitnehmer, dessen Abzüge für Fahrspesen durch das Steueramt abgelehnt wurden.
Dabei handelte es sich für eine pauschale Spesenvergütung, die basierend auf einem Spesenreglement ausbezahlt worden war. Das Spesenreglement war durch den Kanton Genf bewilligt worden. Das Steueramt an seinem Wohnsitz stellte in Frage, ob der Arbeitnehmer tatsächlich die Kilometer zurückgelegt habe, die der Pauschalentschädigung entspreche.
Das Bundesgericht entschied, dass die Genehmigung eines Spesenreglements durch die Steuerbehörde des Kantons, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, von allen Kantonen anerkannt werden muss und für diese verbindlich ist. Die Steuerbehörde ist also nicht berechtigt, die Angemessenheit des Betrags zu prüfen, sondern darf nur kontrollieren, ob der Betrag der gezahlten Spesen dem Betrag der Pauschalspesen entspricht, der im Spesenreglement vorgesehen ist.
(Quelle: BGE 2C_804/2012 vom 14.10.2022)

Apzeptanz bewilligtes Spesenreglement durch Steueramt