Ein Zuger Unternehmen hat seinen Aussendienstmitarbeitenden 20 Prozent an Pauschalpesen bezogen auf den Umsatz für drei Jahre ausbezahlt. Die Steuerverwaltung des Kantons Zug akzeptierte nur die Hälfte der Auslagen als geschäftsmässig begründeten Aufwand. Der Restbetrag von insgesamt CHF 234’000 wurde als steuerbarer Gewinn des Versicherungsvermittlers qualifiziert.
Das Unternehmen gelangte mit seinen Einsprachen bis ans Bundesgericht, das wie folgt entschied: Nur wenn Pauschalspesen geschäftsmässig begründet sind, können sie vom steuerbaren Gewinn in Abzug gebracht werden. Aufwände, die geschäftsmässig nicht begründet sind, werden zum Unternehmensgewinn addiert. Des Weiteren unterscheidet das Bundesgericht zwischen der Gesellschaft nahe- und fernstehenden Arbeitnehmern. Als nahestehende Arbeitnehmer sind Anteilsinhaber des Unternehmens und diesen nahestehende Personen zu betrachten. Bei nahestehenden Arbeitnehmern muss das Unternehmen konkrete Beweise erbringen, dass den Pauschalspesen eine Einzelleistung gegenübersteht. Am einfachsten geschieht dies mit einem Verzicht auf Pauschalspesen und eine detaillierte Dokumentation der Arbeitsleistung und der Vergütung der einzelnen Einsätze fallbezogen. (Quelle: BGE 2C_316/2020 vom 20.10.20)