Neu muss der Verwaltungsrat im Rahmen des neuen Aktienrechts ab 1. Januar 2023 die Liquidität der Aktiengesellschaft überwachen. Dies sind unübertragbare und unentziehbaren Aufgaben eines Verwaltungsrats. Bei begründeter Besorgnis drohender Zahlungsunfähigkeit hat er Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit zu ergreifen.
Im Falle einer drohenden Zahlungsunfähigkeit sowie bei hälftigem Kapitalverlust und Überschuldung ist gemäss Gesetz mit gebotener Eile zu handeln und eine Revisionsstelle zur Prüfung zu beauftragen. Die Benachrichtigung des Richters kann unterbleiben, wenn die reale Aussicht auf Sanierung innert angemessener Frist, spätestens aber innert 90 Tagen nach Vorliegen der geprüften Zwischenabschlüsse besteht. Dabei dürfen die Forderungen der Gläubiger nicht zusätzlich gefährdet werden.
PAUSCHALABZUG FÜR FAHRTKOSTEN NEU CHF 3‘200
Ab 2023 wird die Pauschale für Fahrkosten von bisher CHF 3‘000 auf CHF 3‘200 erhöht.
Bei den restlichen Berufskosten und den Naturalbezügen gibt es per 2023 keine Änderungen.
NEUE HÖCHSTABZÜGE SÄULE 3A
Der Steuerabzug im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge Säule 3a beträgt ab 1. Januar 2023:
• CHF 7’056 für Steuerpflichtige mit 2. Säule
• CHF 35’280 für Steuerpflichtige ohne 2. Säule
Die Höchstabzüge sind auch die Einzahlungslimiten in die Vorsorge. Aufrundungen bei der Einzahlung sind nicht zulässig.
HÖHERER ABZUG BEI DER FAMILIENEXTERNEN KINDERBETREUUNG AB 1.1.2023
Ab dem 1.1.2023 können von den Einkünften die nachgewiesenen Kosten für die Drittbetreuung von Kindern abgezogen werden. Für jedes Kind, welches das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der unterhaltspflichtigen Person im Haushalt lebt, können bis zu CHF 25’000 vom Einkommen in der Steuererklärung verrechnet werden.
SOLIDARITÄTSPROZENT FÄLLT PER 1.1.2023 WEG
Da sich die Arbeitslosenversicherung finanziell erholt hat, fällt das sogenannte Solidaritätsprozent ab 1.1.2023 weg. Das bedeutet, dass für Lohnanteile über CHF 148’200 nicht mehr 0.5% auf der Lohnabrechnung abgezogen werden muss. Die Belastung für den Arbeitgeber von 0.5% entfällt ebenfalls.