besonders schützenswerten Personendaten

DER UNTERSCHIED ZWISCHEN PERSONENDATEN UND BESONDERS SCHÜTZENSWERTEN PERSONENDATEN

Im neuen Datenschutzgesetz wird zwischen „Personendaten“ und „besonders schützenswerte Personendaten“ unterschieden. Was bedeutet dies?

Personendaten
Bei Personendaten handelt es sich „alle Angaben, die sich auf eine bestimmte natürliche Person beziehen“. Durch den neuen Einsatz des Wortes „natürliche“ wird verdeutlicht, dass sich Personendaten künftig nicht mehr auf juristische Personen beziehen können, sondern nur noch auf natürliche Personen.

Zu verstehen sind unter dem Begriff „Personendaten“ Angaben wie der Name, das Geburtsdatum, das Alter, der Geburtsort, die E-Mail-Adresse oder die Telefonnummer und auch alle anderen Angaben, anhand welcher auf eine bestimmte Person geschlossen werden kann.

Besonders schützenswerte Personendaten
Eine spezielle Kategorie sind die „besonders schützenswerte Personendaten“, die im Datenschutzgesetz definiert werden. Darunter fallen Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten; die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie, über Massnahmen der sozialen Hilfe; verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen wie auch genetische und biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren.

Bei besonders schützenswerten Personendaten muss die Einwilligung zur Datenbearbeitung ausdrücklich erfolgen, und die Datenbearbeitung muss klar präzisiert werden. Auch dürfen besonders schützenswerte Personendaten nur bearbeitet werden, wenn entweder eine gesetzliche Grundlage dafür vorhanden ist, oder die Bearbeitung für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe „zwingend“ oder „unbedingt erforderlich“ ist.

Versteigerung beim Erben

VERSTEIGERUNG BEIM ERBEN: WANN EINE ÖFFENTLICHE, WANN EINE INTERNE VERSTEIGERUNG?

Die gesetzlichen Erben können, wo es nicht anders angeordnet ist, die Teilung des Erbes frei vereinbaren. Können sich die Erben über die Teilung nicht einigen und hat auch der Erblasser keine Vorschriften aufgestellt, wird nach den gesetzlichen Regeln geteilt.

Danach sollen die Erbschaftssachen – wenn immer möglich – in natura unter die Erben verteilt werden, da alle Erben den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft haben. Hat eine Erbschaftssache nicht in einem Los Platz, weil z.B. ihr Wert den Betrag eines Erbteils erheblich übersteigt, ist sie zu verkaufen und der Erlös zu teilen. Der Verkauf der Erbschaftssache kann auf Verlangen eines Erben versteigert werden.

  • Wenn sich die Erben nicht einigen können, ob die Versteigerung intern oder öffentlich stattfindet, entscheidet die Behörde.
  • Wenn keiner der Erben die Erbsache übernehmen will, kommt nur die öffentliche Versteigerung infrage.
  • Wenn nicht alle Erben oder nur einer von mehreren Erben über die nötigen Mittel verfügen, um die Erbsache zu kaufen, kommt auch nur die öffentliche Versteigerung infrage.

(Quelle: BGE 5A_984/2021 vom 17.5.2022)

Geschäftsführer Arbeitslosengeld

HABEN GESCHÄFTSFÜHRER ANRECHT AUF ARBEITSLOSENGELD?

Gemäss Gesetz haben Gesellschafter und Geschäftsführer, die die unternehmerischen Entscheidungen bestimmen oder beeinflussen können, eine arbeitgeberähnliche Stellung und daher keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Betroffen sind Personen, die Entscheide festlegen, die der Arbeitgeber (GmbH, AG) trifft, oder solche, die diese Entscheide als Gesellschafter, Mitglied eines leitenden Organs oder finanzieller Anteilseigner in hohem Masse beeinflussen können.

Die Arbeitslosenkassen prüfen und entscheiden basierend auf Organigrammen, Handelsregisterauszügen, Arbeitsverträgen usw., ob sich die versicherte Person in einer solchen Stellung befindet oder nicht.

Kündigung ältere Mitarbeiterin wegen Krankheit nicht missbräuchlich

KÜNDIGUNG EINER ÄLTEREN MITARBEITERIN WEGEN KRANKHEIT NICHT MISSBRÄUCHLICH

Das Bundesgericht entschied, dass eine 63-jährige Mitarbeiterin wegen Krankheit entlassen werden kann, ohne dass die Kündigung missbräuchlich ist. Die Kündigung erfolgte 10 Monate vor der Pensionierung, und die Mitarbeiterin erbrachte stets eine gute Arbeitsleistung.

Gemäss dem Urteil war das Unternehmen nicht verpflichtet, für die Mitarbeiterin eine weniger einschneidende Lösung zu suchen und war auch nicht verpflichtet, das Arbeitsverhältnis fast ein Jahr lang ohne Aussicht auf Wiederaufnahme der Arbeit fortzuführen, nur um nachteilige Folgen für ihre berufliche Vorsorge zu vermeiden. (Quelle: BGE 4A_390/2021 vom 1.2.2022)