Die Revision des Geldwäschereigesetzes hat auch Konsequenzen für Vereine. Bis anhin mussten Vereine im Handelsregister eingetragen werden, wenn sie für ihren Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben oder revisionspflichtig sind. Neu sind Vereine seit 1.1.2023 zusätzlich eintragungspflichtig, wenn sie hauptsächlich Vermögenswerte im Ausland sammeln oder verteilen, die für karitative, religiöse, kulturelle, erzieherische oder soziale Zwecke bestimmt sind.
Von der Eintragungspflicht befreit sind Vereine,
- deren Wert der gesammelten oder verteilten Vermögenswerte CHF 100’000 in den letzten zwei Geschäftsjahren nicht übersteigt, und
- die die Verteilung der Vermögenswerte über einen Finanzintermediär wie z.B. eine Bank verwalten lassen und
- mindestens eine zur Vertretung des Vereins berechtige Person ihren Wohnsitz in der Schweiz hat.