Ab 1. Januar 2023 muss der Stiftungsrat der Aufsichtsbehörde jährlich den Gesamtbetrag der ihm und der Geschäftsleitung direkt oder indirekt ausgerichteten Vergütungen gesondert bekannt geben. Dabei geht es um:
• Honorare, Löhne, Bonifikationen und Gutschriften;
• Tantiemen, Beteiligungen am Umsatz und andere Beteiligungen am Geschäftsergebnis;
• Dienst- und Sachleistungen;
• Zuteilung von Beteiligungspapieren, Wandel- und Optionsrechten;
• Antrittsprämien;
• Bürgschaften, Garantieverpflichtungen und andere Sicherheiten;
• Verzicht auf Forderungen;
• Aufwendungen, die Ansprüche auf Vorsorgeleistungen begründen oder erhöhen;
• sämtliche Leistungen für zusätzliche Arbeiten;
• Entschädigungen im Zusammenhang mit Konkurrenzverboten.
Um die Steuerbefreiung nicht zu gefährden, sollten Stiftungen sich sorgfältig informieren, die jeweilige kantonale Praxis beachten und gegebenenfalls eine Entschädigungsrichtlinie aufsetzen.