Hier gehts zum Interview…
Ein Mann biss in einen grillierten Cervelat. Die Wurst war «unerwartet heiss», sodass der Zahnschmelz als Folge Schaden nahm. Die Suva verweigerte die Bezahlung der Zahnarztrechnung, da kein Unfall vorliege. Das Kantonsgericht Zug bestätigte den Entscheid. Ein Unfall liege nur bei einem ungewöhnlichen Ereignis vor – etwa wenn man beim Essen einen Knochen verschlucke oder unerwartet auf einen Stein beisse. Zum «Wesen einer Grillwurst» gehöre es, heiss zu sein. Daran sei nichts Ungewöhnliches. (Quelle: Verwaltungsgericht Zug, Urteil S 2019 46 vom 4. Juli 2019)
Beispiel: Der Mitarbeitende hat ein monatliches Gehalt von CHF 7’000. Der Arbeitgeber meldet 50% Kurzarbeit an und erhält für seinen Arbeitnehmer eine Kurzarbeitsentschädigung von CHF 2’800 (80%). Der Lohnausweis ist wie folgt auszufüllen: Der Betrag von CHF 2’800 ist in Ziffer 7, der Lohn von CHF 4’200 in Ziffer 1 zu deklarieren. In den Bemerkungen von Ziffer 15 sind die Tage mit Erwerbsausfallentschädigung auszuweisen.
Für Mitarbeitende mit Geschäftswagen ist weiterhin der Privatanteil für jeden Monat, in denen ihnen das Geschäftsauto zur Verfügung steht, in Ziffer 2.2 aufzurechnen. Der Privatanteil entsteht unabhängig davon, ob der Mitarbeitende am Arbeitsort oder zu Hause, oder aufgrund von Kurzarbeit vorübergehend nicht oder nur zu einem reduzierten Pensum arbeitet.
Es ist das Kreuz in Feld F zu setzen.
In Ziffer 15 des Lohnausweises sind die Aussendienst-Arbeitstage zu deklarieren, wobei Homeoffice-Arbeitstage und Kurzarbeitstage ebenfalls als Aussendienst gelten, wenn an diesen Tagen kein Arbeitsweg anfällt
Vereinfachung möglich:
Die Information, dass Kurzarbeitsentschädigung unter Ziffer 7 vermerkt werden muss, wurde in einigen Kantonen bereits korrigiert. Die Praxis dazu ist aber nicht einheitlich.
So schreibt etwa die Steuerverwaltung des Kt. Bern:
«Ist eine Deklaration in Ziffer 7 nicht möglich (bspw. weil aufgrund der Lohnsoftware eine Zuordnung nicht möglich ist), kann auf die Deklaration in Ziffer 7 verzichtet werden, sofern in den Bemerkungen von Ziffer 15 die Tage mit Erwerbsausfallentschädigung (wenn möglich mit Angaben zu deren Umfang) ausgewiesen sind.
Beispiel: Haben Ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während 30 Tagen jeweils nur am Vormittag gearbeitet und haben Sie dafür eine Kurzarbeitsentschädigung erhalten, kann die Bemerkung in Ziffer 15 wie folgt lauten: «30 Tage Kurzarbeit zu 50% (halbtags gearbeitet
Im Handelsregister ist es möglich, die Zeichnungsberechtigung bei Kollektivunterschrift so einzuschränken, dass nur bestimmte namentlich genannte Personen miteinander gültig unterzeichnen können. Konkret bedeutet ein solcher Eintrag: «Kollektivunterschrift zu zweien zusammen mit X. oder Y.» (Quelle: BGE 4A_536/2015 vom 3.3.2016)
Der Abbau von Ungleichbehandlungen zwischen quellenbesteuerten und ordentlich besteuerten Personen ist das Ziel der Reform des Quellensteuer-Systems. Die wichtigsten Punkte sind:
Der Bundesrat hat mit Gültigkeit ab dem 18. Januar 2021 folgende Massnahmen beschlossen:
Der Beitrag an die EO steigt ab 1. Januar 2021 von 0,45 auf 0,50 Lohnprozent. Somit erhöht sich der AHV/IV/EO-Beitragssatz von 10,55% auf 10,6%. Die Lohnbeiträge werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Dies muss in der Lohnbuchhaltung 2021 angepasst werden.
Massgebend für den Zeitpunkt der Abzugsfähigkeit der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten ist die Fälligkeit der Rechnung des Bildungsinstituts bzw. die Zahlung und nicht der Kursbesuch.
Vor dem Bundesgericht trafen sich ein Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer klagte eine Entschädigung für die Nutzung eines Zimmers in seiner privaten Wohnung als Arbeitszimmer ein. Das Bundesgericht gab dem Arbeitnehmer Recht, obwohl im Arbeitsvertrag keine Entschädigungspflicht für Home Office aufgeführt war.
Das Bundesgericht begründete seinen Entscheid damit, dass falls der Arbeitgeber KEINEN geeigneten Arbeitsplatz für seine Mitarbeitenden bereit hält, er die Kosten für die benötigte Infrastruktur zu übernehmen hat. In diesem Fall stand dem Mitarbeitenden kein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung. Gemäss OR hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeiten notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen. Es spielt auch keine Rolle, dass der Arbeitnehmer das Zimmer sowieso gemietet hat – das Unternehmen hat für die Auslagen aufzukommen. (Quelle: BGE 4A_533/2018 vom 23.4.2019)