Grillwurst x

DAS WESEN DER WURST BESCHÄFTIGT DAS GERICHT

Ein Mann biss in einen grillierten Cervelat. Die Wurst war «unerwartet heiss», sodass der Zahnschmelz als Folge Schaden nahm. Die Suva verweigerte die Bezahlung der Zahnarzt­rechnung, da kein Unfall vorliege. Das Kantonsgericht Zug bestätigte den Entscheid. Ein Un­fall liege nur bei einem ungewöhnlichen Ereignis vor – etwa wenn man beim Essen einen Knochen verschlucke oder unerwartet auf einen Stein beisse. Zum «Wesen einer Grillwurst» gehöre es, heiss zu sein. Daran sei nichts Ungewöhnliches. (Quelle: Verwaltungsgericht Zug, Urteil S 2019 46 vom 4. Juli 2019)

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KURZARBEITSENTSCHÄDIGUNG WIE IST DER LOHNAUSWEIS ZU ERSTELLEN?

Beispiel: Der Mitarbeitende hat ein monatliches Gehalt von CHF 7’000. Der Arbeitgeber meldet 50% Kurzarbeit an und erhält für seinen Arbeitnehmer eine Kurzarbeitsentschädigung von CHF 2’800 (80%). Der Lohnausweis ist wie folgt auszufüllen: Der Betrag von CHF 2’800 ist in Ziffer 7, der Lohn von CHF 4’200 in Ziffer 1 zu deklarieren. In den Bemerkungen von Ziffer 15 sind die Tage mit Er­werbs­ausfallentschädigung auszuweisen.

Für Mitarbeitende mit Geschäftswagen ist weiterhin der Privatanteil für jeden Monat, in denen ihnen das Geschäftsauto zur Verfügung steht, in Ziffer 2.2 aufzu­rechnen. Der Privatanteil entsteht unabhängig davon, ob der Mitarbeitende am Arbeitsort oder zu Hause, oder aufgrund von Kurzarbeit vorübergehend nicht oder nur zu einem reduzierten Pensum arbeitet.

Es ist das Kreuz in Feld F zu setzen.

In Ziffer 15 des Lohnausweises sind die Aussendienst-Arbeitstage zu deklarieren, wobei Homeoffice-Arbeitstage und Kurzarbeitstage ebenfalls als Aussendienst gel­ten, wenn an diesen Tagen kein Arbeitsweg anfällt

Vereinfachung möglich:

Die Information, dass Kurzarbeitsentschädigung unter Ziffer 7 vermerkt werden muss, wurde in einigen Kantonen bereits korrigiert. Die Praxis dazu ist aber nicht einheitlich.
So schreibt etwa die Steuerverwaltung des Kt. Bern:
«Ist eine Deklaration in Ziffer 7 nicht möglich (bspw. weil aufgrund der Lohnsoftware eine Zuordnung nicht möglich ist), kann auf die Deklaration in Ziffer 7 verzichtet werden, sofern in den Bemerkungen von Ziffer 15 die Tage mit Erwerbsausfallentschädigung (wenn möglich mit Angaben zu deren Umfang) ausgewiesen sind.
Beispiel: Haben Ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während 30 Tagen jeweils nur am Vormittag gearbeitet und haben Sie dafür eine Kurzarbeitsentschädigung erhalten, kann die Bemerkung in Ziffer 15 wie folgt lauten: «30 Tage Kurzarbeit zu 50% (halbtags gearbeitet

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QUELLENSTEUER-NEUERUNGEN AB 2021

Der Abbau von Ungleichbehandlungen zwischen quellenbesteuerten und ordentlich be­steuer­ten Personen ist das Ziel der Reform des Quellensteuer-Systems. Die wichtigsten Punkte sind:

 

  • Einheitliche Gestaltung der Quellensteuerberechnung innerhalb von Kantonen im Jahres- (Tessin, Freiburg, Genf, Waadt und Wallis) und Monatsmodell (restliche Kantone).
  • Neu müssen Arbeitgeber mit dem massgebenden Kanton Als massgebender Kanton gilt:
    • Wohnsitz Inland -> Wohnsitzkanton des Arbeitnehmers bei Fälligkeit der Leistung
    • Wohnsitz Ausland -> Sitzkanton des Arbeitgebers bzw. Betriebsstätte
    • Wochenaufenthalter -> Wochenaufenthaltskanton
    • Verwaltungsräte -> Kanton wo der Verwaltungssitz ist.
  • Für die ganze Steuerperiode ist der Wohnsitzkanton am Ende des Jahres oder am Ende der Steuerpflicht zuständig. Bei einem Zuständigkeitswechsel des Kantons muss die Quellensteuern ab dem Folgemonat im neuen Kanton berechnet werden.
  • Der Quellensteuercodes D (Nebenerwerb) entfällt für die Arbeitgeber.
  • Einheitliche Tarifcodeanwendung.
  • Für den 13. Monatslohn im Monatsmodell muss der Quellensteuersatz mit einer Spezialberechnungsformel bestimmt werden.
  • Neu ist das quellensteuerpflichtige Einkommen einheitlich definiert.
  • Eine neue einheitliche Satzbestimmung gilt auch für unregelmässige Stundenlöhner.
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REGELUNGEN BEZÜGLICH BESONDERS GEFÄHRDETEN ARBEITNEHMER*INNEN

Der Bundesrat hat mit Gültigkeit ab dem 18. Januar 2021 folgende Massnahmen beschlossen:

  • Der Arbeitgeber ermöglicht besonders gefährdeten Arbeitnehmenden, ihre Arbeit zu Hause erfüllen zu können. Für dieses Homeoffice-Arbeiten muss kein Auslagenersatz bezahlt werden, da die Homeoffice-Pflicht vorübergehend ist.
  • Ist Homeoffice für die vertragliche Arbeit nicht möglich, so muss der Arbeitgeber den besonders gefährdeten Arbeitnehmenden andere gleichwertige Arbeit zuweisen, die sie im Homeoffice erfüllen können.
  • Ist aus betrieblichen Gründen die Präsenz am Arbeitsplatz ganz oder teilweise unabdingbar, so dürfen diese Arbeitnehmenden in ihrer angestammten Tätigkeit vor Ort nur beschäftigt werden, wenn
    – der Arbeitsplatz so ausgestaltet ist, dass jeder enge Kontakt mit anderen Personen ausgeschlossen ist (Einzelraum oder klar abgegrenzter Arbeitsbereich)
    – Wo nicht jederzeit der enge Kontakt vermieden werden kann, weitere Schutzmassnahmen getroffen sind (technische und organisatorische Massnahmen, persönliche Schutzausrüstung, Substitution).
  • Können die besonders gefährdeten Personen so nicht beschäftigt werden, so muss ihnen der Arbeitgeber bei gleichem Lohn eine gleichwertige Ersatzarbeit vor Ort zuweisen, die die obgenannten Voraussetzungen in Ziff. 3 erfüllt.
  • Der Arbeitgeber muss die betroffenen Arbeitnehmenden zuvor anhören und die beschlossenen Massnahmen schriftlich mitteilen.
  • Die betroffenen Arbeitnehmenden können die Übernahme der zugewiesenen Arbeiten ablehnen, wenn die obgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn der Arbeitnehmende die Gefahr einer Ansteckung trotz getroffener Massnahmen als zu hoch erachtet. Der Arbeitgeber kann dafür ein ärztliches Attest verlangen.
  • Kann der Arbeitgeber den betroffenen Arbeitnehmenden nicht nach den genannten Voraussetzungen beschäftigen oder lehnt dieser die zugewiesene Arbeit ab, so muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmenden unter Lohnfortzahlung freistellen. Der Lohnausfall kann über die EO abgerechnet werden und der Arbeitnehmende hat in der Freistellungszeit die EO-Entschädigung zugute.
  • Die betroffenen Arbeitnehmenden machen ihre besondere Gefährdung durch eine persönliche Erklärung geltend und legen auf Verlangen ein ärztliches Attest bei.
  • Als besonders gefährdete Personen gelten schwangere Frauen sowie Personen, die nicht gegen Covid-19 geimpft sind und insbesondere folgende Erkrankungen aufweisen: Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, chronische Atemwegserkrankungen, Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen, Krebs und Adipositas.
Home Desk x

KOSTEN FÜR HOMEOFFICE TRÄGT DER ARBEITGEBER, FALLS KEIN GEEIGNETER ARBEITSPLATZ ZUR VERFÜGUNG STEHT

Vor dem Bundesgericht trafen sich ein Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer klagte eine Entschädigung für  die Nutzung eines Zimmers in seiner privaten Wohnung als Arbeits­zimmer ein. Das Bundesgericht gab dem Arbeitnehmer Recht, obwohl im Arbeits­vertrag keine Entschädigungspflicht für Home Office aufgeführt war.

Das Bundesgericht begründete seinen Entscheid damit, dass falls der Arbeitgeber KEINEN geeigneten Arbeitsplatz für seine Mitarbeitenden bereit hält, er die Kosten für die benötigte Infrastruktur zu übernehmen hat. In diesem Fall stand dem Mitarbeitenden kein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung. Gemäss OR hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeiten notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen. Es spielt auch keine Rolle, dass der Arbeitnehmer das Zimmer sowieso gemietet hat – das Unternehmen hat für die Auslagen aufzukommen.  (Quelle: BGE 4A_533/2018 vom 23.4.2019)