stiftung

NEUE OFFENLEGUNGSVORSCHRIFTEN FÜR STIFTUNGEN

Ab 1. Januar 2023 muss der Stiftungsrat der Aufsichtsbehörde jährlich den Gesamtbetrag der ihm und der Geschäftsleitung direkt oder indirekt ausgerichteten Vergütungen gesondert bekannt geben. Dabei geht es um:

• Honorare, Löhne, Bonifikationen und Gutschriften;
• Tantiemen, Beteiligungen am Umsatz und andere Beteiligungen am Geschäftsergebnis;
• Dienst- und Sachleistungen;
• Zuteilung von Beteiligungspapieren, Wandel- und Optionsrechten;
• Antrittsprämien;
• Bürgschaften, Garantieverpflichtungen und andere Sicherheiten;
• Verzicht auf Forderungen;
• Aufwendungen, die Ansprüche auf Vorsorgeleistungen begründen oder erhöhen;
• sämtliche Leistungen für zusätzliche Arbeiten;
• Entschädigungen im Zusammenhang mit Konkurrenzverboten.

Um die Steuerbefreiung nicht zu gefährden, sollten Stiftungen sich sorgfältig informieren, die jeweilige kantonale Praxis beachten und gegebenenfalls eine Entschädigungsrichtlinie aufsetzen.

 

Anwaltskosten von der Steuer manchmal abziehbar

EINMAL SO, EINMAL SO: ANWALTSKOSTEN VON DER STEUER MANCHMAL ABZIEHBAR

Rentner können die Aufwände für Anwaltskosten von der Bundessteuer abziehen, wenn sie beweisen können, dass die Kosten im Zusammenhang mit der Erzielung der Rente angefallen sind. Auch Anwaltskosten, die einer steuerpflichtigen Person zur Sicherung ihres Arbeitsplatzes oder Durchsetzung von Gehaltsforderungen entstehen, gehören zu den abzugsfähigen Gewinnungskosten.

Hingegen können Anwaltskosten, die bei einem Elternteil zum Erlangen von Unterhaltszahlungen für sich oder für die Kinder anfallen, bei der direkten Bundessteuer nicht als Gewinnungskosten abgezogen werden.

 

 

Akteneinforderung von der Steuerverwaltung: so reagieren Sie richtig

AKTENEINFORDERUNG VON DER STEUERVERWALTUNG: SO REAGIEREN SIE RICHTIG

Steuerverwaltungen verlangen bei Akteneinforderungen oft Kontoauszüge, Verträge, Belege und Urkunden, um Abklärungen für eine Veranlagung zu treffen. Das steuerpflichtige Unternehmen und Selbständigerwerbende sind verpflichtet, eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. Deshalb müssen die Schreiben beantwortet werden, die angesetzte Frist kann verlängert werden.

Die häufigsten Anfragen betreffen:

Repräsentations- und Reisespesen
Um Aufrechnungen zu vermeiden ist es wichtig, dass Reisen und Repräsentationen gut dokumentiert sind. Es sind die Kontakte zu vermerken, welche Projekte besprochen wurden und wer bei Restaurantbesuchen anwesend war. Fotos können nützlich sein.

Pauschalspesen
Das Spesenreglement sollte von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigt worden sein. Kleinspesen bis CHF 50 sind als Pauschalspesen problemlos.

Geschäftsfahrzeuge
Bei Selbständigerwerbenden stellt sich die Frage, ob das Fahrzeug zum Geschäfts- oder Privatvermögen gehört. Wird es mehr als 50% geschäftlich genutzt, gehört es zum Geschäftsvermögen.
Bei Unternehmen wird geprüft, welche und wie viele Geschäftsfahrzeuge genutzt werden. Bei Luxusfahrzeugen, die über CHF 120‘000 gekostet haben, genügt der Privatanteil von 0.9%/Monat nicht. Besitzt ein Inhaber mehr als ein Fahrzeug, werden die Steuerbehörden schlecht zu überzeugen sein, dass er tatsächlich beide benötigt.

 

Nach der Prüfung erhält das Unternehmen oder der Selbständigerwerbende eine Einschätzung mit einer Einsprachefrist von 30 Tagen. Diese Frist kann nicht verlängert werden.

Aufrechnungen sind genau zu prüfen, und allenfalls ist eine Einsprache zu erheben.

Förderbeiträge für Photovoltaikanlagen gelten als Einkünfte

FÖRDERBEITRÄGE FÜR PHOTOVOLTAIKANLAGEN GELTEN ALS EINKÜNFTE

Die Kosten für die Installation einer Photovoltaikanlage sind als Liegenschaftsunterhaltskosten steuerlich vollständig zum Abzug zugelassen. Sie sind nur bei bestehenden Gebäuden abziehbar. Bei einem Neubau oder einer Totalsanierung können die Kosten nicht abgezogen werden.

Förderbeiträge von Bund und Kantonen werden als Einkünfte besteuert.

Fliesst der Förderbeitrag in derselben Steuerperiode zu, in der die Investition getätigt wurde, kann der Beitrag vom Investitionsbetrag als Kürzung in Abzug gebracht werden. Wird der Beitrag in einer späteren Steuerperiode ausbezahlt, ist dieser zum Zeitpunkt des Zuflusses als steuerbares Einkommen zu deklarieren.

Die Installation einer PV-Anlage bringt eine Erhöhung des steuerbaren Vermögenswerts und Eigenmietwerts der Liegenschaft mit sich. Manche Kantone besteuern den Vermögens-Steuerwert der PV-Anlage separat von der Liegenschaft, als sonstiges Vermögen.

Je nach Sachlage erhöht sich die Gebäudeversicherungssumme und damit auch die Prämie.

Privatpersonen können keine Abschreibungen der Anlage geltend machen.

Revidiertes Erbrecht

INKRAFTTRETEN DES REVIDIERTEN ERBRECHTS PER 1.1.2023

Per 1. Januar 2023 ist das neue Erbrecht in Kraft getreten. Die wichtigste Neuerung dabei ist, dass die Pflichtteile der Nachkommen von heute drei Viertel auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils reduziert werden. Zudem fällt der Pflichtteil der Eltern komplett weg. Demgegenüber bleiben die Pflichtteilregeln bezüglich der Ehepartner und des eingetragenen Partners unverändert. Mit den vorgenannten Pflichtteilanpassungen können Erblassende somit künftig beispielsweise mittels Testament über einen grösseren Teil ihres Nachlasses frei verfügen. Dies kann sich auch positiv auf die Nachfolgeregelung von Familienunternehmen auswirken.

ueberwachung liquiditaet

NEUE VERWALTUNGSRATSPFLICHTEN AB 1. JAN. 2023

Neu muss der Verwaltungsrat im Rahmen des neuen Aktienrechts ab 1. Januar 2023 die Liquidität der Aktiengesellschaft überwachen. Dies sind unübertragbare und unentziehbaren Aufgaben eines Verwaltungsrats. Bei begründeter Besorgnis drohender Zahlungsunfähigkeit hat er Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit zu ergreifen.
Im Falle einer drohenden Zahlungsunfähigkeit sowie bei hälftigem Kapitalverlust und Überschuldung ist gemäss Gesetz mit gebotener Eile zu handeln und eine Revisionsstelle zur Prüfung zu beauftragen. Die Benachrichtigung des Richters kann unterbleiben, wenn die reale Aussicht auf Sanierung innert angemessener Frist, spätestens aber innert 90 Tagen nach Vorliegen der geprüften Zwischenabschlüsse besteht. Dabei dürfen die Forderungen der Gläubiger nicht zusätzlich gefährdet werden.