Neue Eintragungspflicht für Vereine ins HR

NEUE EINTRAGUNGSPFLICHT FÜR VEREINE INS HANDELSREGISTER

Die Revision des Geldwäschereigesetzes hat auch Konsequenzen für Vereine. Bis anhin mussten Vereine im Handelsregister eingetragen werden, wenn sie für ihren Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben oder revisionspflichtig sind. Neu sind Vereine seit 1.1.2023 zusätzlich eintragungspflichtig, wenn sie hauptsächlich Vermögenswerte im Ausland sammeln oder verteilen, die für karitative, religiöse, kulturelle, erzieherische oder soziale Zwecke bestimmt sind.
Von der Eintragungspflicht befreit sind Vereine,

  • deren Wert der gesammelten oder verteilten Vermögenswerte CHF 100’000 in den letzten zwei Geschäftsjahren nicht übersteigt, und
  • die die Verteilung der Vermögenswerte über einen Finanzintermediär wie z.B. eine Bank verwalten lassen und
  • mindestens eine zur Vertretung des Vereins berechtige Person ihren Wohnsitz in der Schweiz hat.
MWSt in Fremdwährungen

MEHRWERTSTEUER IN FREMDWÄHRUNGEN

Das neue Aktienrecht erlaubt die Buchführung in einer Fremdwährung. Zugelassen sind die Währungen EUR, USD, GBP und JPY.
Die Abrechnung der Mehrwertsteuer muss in Schweizer Franken erfolgen. Für die Umrechnung von der Fremdwährung in Schweizer Franken kann gewählt werden zwischen

  • Monatsmittelkurs oder
  • Tageskurs.

Das gewählte Vorgehen muss in mindestens einer Steuerperiode beibehalten werden.

Gewinne und Verluste aus Kryptowährungen

GEWINNE UND VERLUSTE AUS KRYPTOWÄHRUNGEN

Auf die Gewinne und den Verkauf von Kryptowährungen fallen keine Steuern an. Verluste können, wie bei Wertschriften, nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.
Der Bestand der Kryptowährungen muss im Wertschriftenverzeichnis der Steuererklärung aufgeführt werden, er unterliegt der Vermögenssteuer.
Erträge, die aus Mining, Staking oder Lending erzielt werden, werden als Einkommen besteuert.

Steuerbehörde kann rückwirkend 2. Saldosteuersatz verlangen

STEUERBEHÖRDE KANN RÜCKWIRKEND EINEN ZWEITEN SALDOSTEUERSATZ VERLANGEN

Seit dem 1. Januar 2023 kann die eidg. Steuerverwaltung Unternehmen rückwirkend zu einem zweiten Saldosteuersatz verpflichten. Dies kommt vor, wenn ein Unternehmen eine sprunghafte Zunahme der anderen Tätigkeit resp. Nebentätigkeit umsetzt. Die Tätigkeit wird als „neue“ Tätigkeit eingestuft, und die Steuerverwaltung weist dieser Tätigkeit einen neuen Saldosteuersatz zu.
Eine sprunghafte Zunahme des Umsatzanteils der anderen Tätigkeit liegt vor, wenn:

  • die ursprüngliche Tätigkeit vorübergehend oder definitiv eingestellt wird, ODER
  • über die ganze Steuerperiode gesehen mit dieser Tätigkeit voraussichtlich mindestens 25% des Gesamtumsatzes erzielt werden.

Bei Mischbranchen liegt eine sprunghafte Zunahme der Nebentätigkeit vor, wenn:

  • die Haupttätigkeit vorübergehend oder definitiv eingestellt wird, UND
  • über die ganze Steuerperiode gesehen mit der Nebentätigkeit voraussichtlich mehr als 50% des Gesamtumsatzes erzielt werden.

Bisher galt diese Vorschrift nur, sofern sich die Zuteilung eines zweiten Saldosteuersatzes für den Steuerpflichtigen nicht nachteilig auswirkte.

Seit dem 1. Januar 2023 wird ein zweiter Saldosteuersatz zugeteilt, auch wenn dieser höher ist als derjenige, welcher bis anhin gegeben war.

Verdecktes Eigenkapital

VERDECKTES EIGENKAPITAL – WAS IST DAS?

Verdecktes Eigenkapital bezieht sich auf das Eigenkapital eines Unternehmens, das in den Finanzberichten nicht offen zutage tritt, sondern „versteckt“ ist. Der Anreiz, verdecktes Eigenkapital zu schaffen, liegt in der Vermeidung der steuerlichen Belastung. Folgende Arten von verdecktem Eigenkapital sind am häufigsten:

  • Verlustvorträge: Wenn ein Unternehmen in der Vergangenheit Verluste gemacht hat, können diese als Verlustvorträge in den Jahresabschlüssen ausgewiesen werden. Verlustvorträge können in Zukunft gegen Gewinne verrechnet werden, was zur Folge hat, dass das Eigenkapital des Unternehmens höher ist, als es auf den ersten Blick scheint.
  • Zinslose Darlehen von Aktionären oder Nahestehenden: In der Buchhaltung steht das Darlehen als Fremdkapital, in der Tat wird es aber als verdecktes Eigenkapital interpretiert. Sobald das Fremdkapital wirtschaftlich demselben Risiko ausgesetzt ist wie normales Eigenkapital, liegt verdecktes Eigenkapital vor.
  • Latente Steuern: Latente Steuern sind Steuern, die aufgrund von Wertminderungen von Vermögenswerten oder aufgrund von Unterschieden zwischen den Buchwerten und den Steuerwerten von Vermögenswerten anfallen. Latente Steuern können das Eigenkapital eines Unternehmens verringern, wenn sie in den Abschlüssen ausgewiesen werden, sind aber nicht immer offensichtlich.
  • Pensionskassenverpflichtungen: Unternehmen, die Pensionskassenverpflichtungen haben, müssen möglicherweise Rückstellungen für diese Verpflichtungen bilden, die das Eigenkapital des Unternehmens verringern.  Pensionskassenverpflichtungen können versteckt sein, wenn sie nicht explizit in den Finanzberichten ausgewiesen werden.

Verdecktes Eigenkapital kann für Investoren und andere Interessenten wichtig sein, da es Einblicke in die wahren finanziellen Verhältnisse eines Unternehmens gibt.

Das Steueramt ermittelt das verdeckte Eigenkapital mit der Faustregel, dass das maximal zulässige Fremdkapital 6/7 der Bilanzsumme betragen darf. Sobald und soweit die ausgewiesenen Schulden die vorgegebenen Prozentsätze überschreiten, wird im Umfang des übersteigenden Betrages automatisch verdecktes Eigenkapital angenommen.

Steuerlich ergeben sich folgende Konsequenzen:

  • Verdecktes Eigenkapital wird bei der Kapitalsteuer berücksichtigt.
  • Zinsen auf verdecktem Eigenkapital gelten als Dividenden und unterliegen der Verrechnungssteuer, während normale Darlehenszinsen verrechnungssteuerfrei sind.
Spesenpauschalen ohne Genehmigung der Steuerbehörde sind ein Risiko

SPESENPAUSCHALEN OHNE GENEHMIGUNG DER STEUERBEHÖRDE SIND EIN RISIKO

Ein Zuger Unternehmen hat seinen Aussendienstmitarbeitenden 20 Prozent an Pauschalpesen bezogen auf den Umsatz für drei Jahre ausbezahlt. Die Steuerverwaltung des Kantons Zug akzeptierte nur die Hälfte der Auslagen als geschäftsmässig begründeten Aufwand. Der Restbetrag von insgesamt CHF 234’000 wurde als steuerbarer Gewinn des Versicherungsvermittlers qualifiziert.
Das Unternehmen gelangte mit seinen Einsprachen bis ans Bundesgericht, das wie folgt entschied: Nur wenn Pauschalspesen geschäftsmässig begründet sind, können sie vom steuerbaren Gewinn in Abzug gebracht werden. Aufwände, die geschäftsmässig nicht begründet sind, werden zum Unternehmensgewinn addiert. Des Weiteren unterscheidet das Bundesgericht zwischen der Gesellschaft nahe- und fernstehenden Arbeitnehmern. Als nahestehende Arbeitnehmer sind Anteilsinhaber des Unternehmens und diesen nahestehende Personen zu betrachten. Bei nahestehenden Arbeitnehmern muss das Unternehmen konkrete Beweise erbringen, dass den Pauschalspesen eine Einzelleistung gegenübersteht. Am einfachsten geschieht dies mit einem Verzicht auf Pauschalspesen und eine detaillierte Dokumentation der Arbeitsleistung und der Vergütung der einzelnen Einsätze fallbezogen. (Quelle: BGE 2C_316/2020 vom 20.10.20)

Warendrittel sind nicht immer zulässig

WARENDRITTEL SIND NICHT IMMER ZULÄSSIG

Ein Unternehmen aktivierte ihre im Dezember 2019 an Kunden erbrachten, aber erst im Januar 2020 fakturierten Leistungen auf dem Konto „Angefangene Arbeiten“ zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten unter Abzug des Warendrittels.

Die Steuerbehörde akzeptierte dies nicht und verlangte, dass die Leistung als aktive Rechnungsabgrenzung zum vollständigen Netto-Verkaufspreis verbucht werden sollen. Das Bundesgericht gab der Steuerbehörde recht, da es sich um Lieferungen von Standardmaterial und Transportleistungen handelte, die sofort hätten abgerechnet werden können und damit am Bilanzstichtag als erbracht und die Gegenleistung als geschuldet zu betrachten sind. (Quelle: BGE 2C_632/2022 vom 13.9.22)

Sperrfrist Kapitalbezug aus Pensionskasse

SPERRFRIST BEIM KAPITALBEZUG AUS DER PENSIONSKASSE GENAU ERKLÄRT

Der Gesetzgeber ermöglicht den Einkauf in die 2. Säule, damit eine Vorsorgelücke geschlossen werden kann. Um die Einzahlungen attraktiv zu machen, kann die Einkaufssumme vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. So ist die Steuerersparnis höher als die Steuer, die man bezahlt, wenn das Kapital wieder bezogen wird. Um eine „Steuerumgehung“ zu verhindern hat der Gesetzgeber eine Sperrfrist von drei Jahren eingeführt. Während dieser Frist darf kein Vorsorgeguthaben in Kapitalform bezogen werden.

Die Dauer ist genau drei Jahre. Sie beginnt am Tag des Einkaufs und endet auf den Tag genau drei Jahre später. Wird unterjährig einbezahlt, dann läuft die Sperrfrist ebenfalls unterjährig, drei Jahre später, ab.

Die Sperrfrist gilt ungeachtet des Auszahlungsgrundes oder des Motivs. Sie kommt auch bei Kapitalauszahlungen infolge Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit, bei Wegzug ins Ausland oder für Vorbezüge zur Wohneigentumsförderung (WEF) zum Tragen. Das Bundesgericht bestätigte mehrmals, dass es keine Ausnahme von der Regel gibt.

Die Sperrfrist umfasst nicht nur die Summe der getätigten Einkäufe, sondern das gesamte Sparguthaben der Pensionskasse.

Wird die Sperrfrist nicht beachtet und in dieser Zeit ein Kapitalbezug getätigt, leitet die Steuerbehörde ein Nachsteuerverfahren ein. Der damalige Steuerabzug des freiwilligen Einkaufs wird nachträglich aufgerechnet.

Eine Ausnahme von der Sperrfrist ist die Schliessung einer Scheidungslücke.
Nach dem Wiedereinkauf zur Schliessung einer Scheidungslücke gibt es keine Sperrfrist. Kapitalbezüge in den drei darauffolgenden Jahren sind möglich.