Neue Eintragungspflicht für Vereine ins HR

NEUE EINTRAGUNGSPFLICHT FÜR VEREINE INS HANDELSREGISTER

Die Revision des Geldwäschereigesetzes hat auch Konsequenzen für Vereine. Bis anhin mussten Vereine im Handelsregister eingetragen werden, wenn sie für ihren Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben oder revisionspflichtig sind. Neu sind Vereine seit 1.1.2023 zusätzlich eintragungspflichtig, wenn sie hauptsächlich Vermögenswerte im Ausland sammeln oder verteilen, die für karitative, religiöse, kulturelle, erzieherische oder soziale Zwecke bestimmt sind.
Von der Eintragungspflicht befreit sind Vereine,

  • deren Wert der gesammelten oder verteilten Vermögenswerte CHF 100’000 in den letzten zwei Geschäftsjahren nicht übersteigt, und
  • die die Verteilung der Vermögenswerte über einen Finanzintermediär wie z.B. eine Bank verwalten lassen und
  • mindestens eine zur Vertretung des Vereins berechtige Person ihren Wohnsitz in der Schweiz hat.
MWSt in Fremdwährungen

MEHRWERTSTEUER IN FREMDWÄHRUNGEN

Das neue Aktienrecht erlaubt die Buchführung in einer Fremdwährung. Zugelassen sind die Währungen EUR, USD, GBP und JPY.
Die Abrechnung der Mehrwertsteuer muss in Schweizer Franken erfolgen. Für die Umrechnung von der Fremdwährung in Schweizer Franken kann gewählt werden zwischen

  • Monatsmittelkurs oder
  • Tageskurs.

Das gewählte Vorgehen muss in mindestens einer Steuerperiode beibehalten werden.

Gewinne und Verluste aus Kryptowährungen

GEWINNE UND VERLUSTE AUS KRYPTOWÄHRUNGEN

Auf die Gewinne und den Verkauf von Kryptowährungen fallen keine Steuern an. Verluste können, wie bei Wertschriften, nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.
Der Bestand der Kryptowährungen muss im Wertschriftenverzeichnis der Steuererklärung aufgeführt werden, er unterliegt der Vermögenssteuer.
Erträge, die aus Mining, Staking oder Lending erzielt werden, werden als Einkommen besteuert.