Cognito Treuhand Buchhaltung

QUELLENSTEUER-NEUERUNGEN AB 2021

Der Abbau von Ungleichbehandlungen zwischen quellenbesteuerten und ordentlich be­steuer­ten Personen ist das Ziel der Reform des Quellensteuer-Systems. Die wichtigsten Punkte sind:

 

  • Einheitliche Gestaltung der Quellensteuerberechnung innerhalb von Kantonen im Jahres- (Tessin, Freiburg, Genf, Waadt und Wallis) und Monatsmodell (restliche Kantone).
  • Neu müssen Arbeitgeber mit dem massgebenden Kanton Als massgebender Kanton gilt:
    • Wohnsitz Inland -> Wohnsitzkanton des Arbeitnehmers bei Fälligkeit der Leistung
    • Wohnsitz Ausland -> Sitzkanton des Arbeitgebers bzw. Betriebsstätte
    • Wochenaufenthalter -> Wochenaufenthaltskanton
    • Verwaltungsräte -> Kanton wo der Verwaltungssitz ist.
  • Für die ganze Steuerperiode ist der Wohnsitzkanton am Ende des Jahres oder am Ende der Steuerpflicht zuständig. Bei einem Zuständigkeitswechsel des Kantons muss die Quellensteuern ab dem Folgemonat im neuen Kanton berechnet werden.
  • Der Quellensteuercodes D (Nebenerwerb) entfällt für die Arbeitgeber.
  • Einheitliche Tarifcodeanwendung.
  • Für den 13. Monatslohn im Monatsmodell muss der Quellensteuersatz mit einer Spezialberechnungsformel bestimmt werden.
  • Neu ist das quellensteuerpflichtige Einkommen einheitlich definiert.
  • Eine neue einheitliche Satzbestimmung gilt auch für unregelmässige Stundenlöhner.
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REGELUNGEN BEZÜGLICH BESONDERS GEFÄHRDETEN ARBEITNEHMER*INNEN

Der Bundesrat hat mit Gültigkeit ab dem 18. Januar 2021 folgende Massnahmen beschlossen:

  • Der Arbeitgeber ermöglicht besonders gefährdeten Arbeitnehmenden, ihre Arbeit zu Hause erfüllen zu können. Für dieses Homeoffice-Arbeiten muss kein Auslagenersatz bezahlt werden, da die Homeoffice-Pflicht vorübergehend ist.
  • Ist Homeoffice für die vertragliche Arbeit nicht möglich, so muss der Arbeitgeber den besonders gefährdeten Arbeitnehmenden andere gleichwertige Arbeit zuweisen, die sie im Homeoffice erfüllen können.
  • Ist aus betrieblichen Gründen die Präsenz am Arbeitsplatz ganz oder teilweise unabdingbar, so dürfen diese Arbeitnehmenden in ihrer angestammten Tätigkeit vor Ort nur beschäftigt werden, wenn
    – der Arbeitsplatz so ausgestaltet ist, dass jeder enge Kontakt mit anderen Personen ausgeschlossen ist (Einzelraum oder klar abgegrenzter Arbeitsbereich)
    – Wo nicht jederzeit der enge Kontakt vermieden werden kann, weitere Schutzmassnahmen getroffen sind (technische und organisatorische Massnahmen, persönliche Schutzausrüstung, Substitution).
  • Können die besonders gefährdeten Personen so nicht beschäftigt werden, so muss ihnen der Arbeitgeber bei gleichem Lohn eine gleichwertige Ersatzarbeit vor Ort zuweisen, die die obgenannten Voraussetzungen in Ziff. 3 erfüllt.
  • Der Arbeitgeber muss die betroffenen Arbeitnehmenden zuvor anhören und die beschlossenen Massnahmen schriftlich mitteilen.
  • Die betroffenen Arbeitnehmenden können die Übernahme der zugewiesenen Arbeiten ablehnen, wenn die obgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn der Arbeitnehmende die Gefahr einer Ansteckung trotz getroffener Massnahmen als zu hoch erachtet. Der Arbeitgeber kann dafür ein ärztliches Attest verlangen.
  • Kann der Arbeitgeber den betroffenen Arbeitnehmenden nicht nach den genannten Voraussetzungen beschäftigen oder lehnt dieser die zugewiesene Arbeit ab, so muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmenden unter Lohnfortzahlung freistellen. Der Lohnausfall kann über die EO abgerechnet werden und der Arbeitnehmende hat in der Freistellungszeit die EO-Entschädigung zugute.
  • Die betroffenen Arbeitnehmenden machen ihre besondere Gefährdung durch eine persönliche Erklärung geltend und legen auf Verlangen ein ärztliches Attest bei.
  • Als besonders gefährdete Personen gelten schwangere Frauen sowie Personen, die nicht gegen Covid-19 geimpft sind und insbesondere folgende Erkrankungen aufweisen: Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, chronische Atemwegserkrankungen, Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen, Krebs und Adipositas.
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KOSTEN FÜR HOMEOFFICE TRÄGT DER ARBEITGEBER, FALLS KEIN GEEIGNETER ARBEITSPLATZ ZUR VERFÜGUNG STEHT

Vor dem Bundesgericht trafen sich ein Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer klagte eine Entschädigung für  die Nutzung eines Zimmers in seiner privaten Wohnung als Arbeits­zimmer ein. Das Bundesgericht gab dem Arbeitnehmer Recht, obwohl im Arbeits­vertrag keine Entschädigungspflicht für Home Office aufgeführt war.

Das Bundesgericht begründete seinen Entscheid damit, dass falls der Arbeitgeber KEINEN geeigneten Arbeitsplatz für seine Mitarbeitenden bereit hält, er die Kosten für die benötigte Infrastruktur zu übernehmen hat. In diesem Fall stand dem Mitarbeitenden kein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung. Gemäss OR hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeiten notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen. Es spielt auch keine Rolle, dass der Arbeitnehmer das Zimmer sowieso gemietet hat – das Unternehmen hat für die Auslagen aufzukommen.  (Quelle: BGE 4A_533/2018 vom 23.4.2019)