Förderbeiträge für Photovoltaikanlagen gelten als Einkünfte

FÖRDERBEITRÄGE FÜR PHOTOVOLTAIKANLAGEN GELTEN ALS EINKÜNFTE

Die Kosten für die Installation einer Photovoltaikanlage sind als Liegenschaftsunterhaltskosten steuerlich vollständig zum Abzug zugelassen. Sie sind nur bei bestehenden Gebäuden abziehbar. Bei einem Neubau oder einer Totalsanierung können die Kosten nicht abgezogen werden.

Förderbeiträge von Bund und Kantonen werden als Einkünfte besteuert.

Fliesst der Förderbeitrag in derselben Steuerperiode zu, in der die Investition getätigt wurde, kann der Beitrag vom Investitionsbetrag als Kürzung in Abzug gebracht werden. Wird der Beitrag in einer späteren Steuerperiode ausbezahlt, ist dieser zum Zeitpunkt des Zuflusses als steuerbares Einkommen zu deklarieren.

Die Installation einer PV-Anlage bringt eine Erhöhung des steuerbaren Vermögenswerts und Eigenmietwerts der Liegenschaft mit sich. Manche Kantone besteuern den Vermögens-Steuerwert der PV-Anlage separat von der Liegenschaft, als sonstiges Vermögen.

Je nach Sachlage erhöht sich die Gebäudeversicherungssumme und damit auch die Prämie.

Privatpersonen können keine Abschreibungen der Anlage geltend machen.

Revidiertes Erbrecht

INKRAFTTRETEN DES REVIDIERTEN ERBRECHTS PER 1.1.2023

Per 1. Januar 2023 ist das neue Erbrecht in Kraft getreten. Die wichtigste Neuerung dabei ist, dass die Pflichtteile der Nachkommen von heute drei Viertel auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils reduziert werden. Zudem fällt der Pflichtteil der Eltern komplett weg. Demgegenüber bleiben die Pflichtteilregeln bezüglich der Ehepartner und des eingetragenen Partners unverändert. Mit den vorgenannten Pflichtteilanpassungen können Erblassende somit künftig beispielsweise mittels Testament über einen grösseren Teil ihres Nachlasses frei verfügen. Dies kann sich auch positiv auf die Nachfolgeregelung von Familienunternehmen auswirken.

ueberwachung liquiditaet

NEUE VERWALTUNGSRATSPFLICHTEN AB 1. JAN. 2023

Neu muss der Verwaltungsrat im Rahmen des neuen Aktienrechts ab 1. Januar 2023 die Liquidität der Aktiengesellschaft überwachen. Dies sind unübertragbare und unentziehbaren Aufgaben eines Verwaltungsrats. Bei begründeter Besorgnis drohender Zahlungsunfähigkeit hat er Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit zu ergreifen.
Im Falle einer drohenden Zahlungsunfähigkeit sowie bei hälftigem Kapitalverlust und Überschuldung ist gemäss Gesetz mit gebotener Eile zu handeln und eine Revisionsstelle zur Prüfung zu beauftragen. Die Benachrichtigung des Richters kann unterbleiben, wenn die reale Aussicht auf Sanierung innert angemessener Frist, spätestens aber innert 90 Tagen nach Vorliegen der geprüften Zwischenabschlüsse besteht. Dabei dürfen die Forderungen der Gläubiger nicht zusätzlich gefährdet werden.

Grillwurst x

DAS WESEN DER WURST BESCHÄFTIGT DAS GERICHT

Ein Mann biss in einen grillierten Cervelat. Die Wurst war «unerwartet heiss», sodass der Zahnschmelz als Folge Schaden nahm. Die Suva verweigerte die Bezahlung der Zahnarzt­rechnung, da kein Unfall vorliege. Das Kantonsgericht Zug bestätigte den Entscheid. Ein Un­fall liege nur bei einem ungewöhnlichen Ereignis vor – etwa wenn man beim Essen einen Knochen verschlucke oder unerwartet auf einen Stein beisse. Zum «Wesen einer Grillwurst» gehöre es, heiss zu sein. Daran sei nichts Ungewöhnliches. (Quelle: Verwaltungsgericht Zug, Urteil S 2019 46 vom 4. Juli 2019)

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KURZARBEITSENTSCHÄDIGUNG WIE IST DER LOHNAUSWEIS ZU ERSTELLEN?

Beispiel: Der Mitarbeitende hat ein monatliches Gehalt von CHF 7’000. Der Arbeitgeber meldet 50% Kurzarbeit an und erhält für seinen Arbeitnehmer eine Kurzarbeitsentschädigung von CHF 2’800 (80%). Der Lohnausweis ist wie folgt auszufüllen: Der Betrag von CHF 2’800 ist in Ziffer 7, der Lohn von CHF 4’200 in Ziffer 1 zu deklarieren. In den Bemerkungen von Ziffer 15 sind die Tage mit Er­werbs­ausfallentschädigung auszuweisen.

Für Mitarbeitende mit Geschäftswagen ist weiterhin der Privatanteil für jeden Monat, in denen ihnen das Geschäftsauto zur Verfügung steht, in Ziffer 2.2 aufzu­rechnen. Der Privatanteil entsteht unabhängig davon, ob der Mitarbeitende am Arbeitsort oder zu Hause, oder aufgrund von Kurzarbeit vorübergehend nicht oder nur zu einem reduzierten Pensum arbeitet.

Es ist das Kreuz in Feld F zu setzen.

In Ziffer 15 des Lohnausweises sind die Aussendienst-Arbeitstage zu deklarieren, wobei Homeoffice-Arbeitstage und Kurzarbeitstage ebenfalls als Aussendienst gel­ten, wenn an diesen Tagen kein Arbeitsweg anfällt

Vereinfachung möglich:

Die Information, dass Kurzarbeitsentschädigung unter Ziffer 7 vermerkt werden muss, wurde in einigen Kantonen bereits korrigiert. Die Praxis dazu ist aber nicht einheitlich.
So schreibt etwa die Steuerverwaltung des Kt. Bern:
«Ist eine Deklaration in Ziffer 7 nicht möglich (bspw. weil aufgrund der Lohnsoftware eine Zuordnung nicht möglich ist), kann auf die Deklaration in Ziffer 7 verzichtet werden, sofern in den Bemerkungen von Ziffer 15 die Tage mit Erwerbsausfallentschädigung (wenn möglich mit Angaben zu deren Umfang) ausgewiesen sind.
Beispiel: Haben Ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während 30 Tagen jeweils nur am Vormittag gearbeitet und haben Sie dafür eine Kurzarbeitsentschädigung erhalten, kann die Bemerkung in Ziffer 15 wie folgt lauten: «30 Tage Kurzarbeit zu 50% (halbtags gearbeitet